Nutzungs- und Parkordnung

Nutzungs- und Parkordnung für den Campingplatz De Quack
Außer den Bedingungen des Branchenverbands RECRON gelten für den Aufenthalt auf dem Campingplatz De Quack einige weitere Bedingungen.

Begriffsbestimmungen:
* Familie(n): Vater, Mutter oder Pflegeeltern(teil) und alle bei diesen lebenden unverheirateten Kinder eines Haushalts sowie unverheiratet zusammenlebende Paare;
* Mobilheim: ein bewegliches Campingfahrzeug, das mithilfe der eigenen Räder transportiert und ohne tief greifende Änderung wieder an anderer Stelle abgestellt werden kann; dies gilt auch für Mobilheime, die sich auf Erbpachtgrundstücken oder vermieteten Grundstücken befinden und zur Betreibergesellschaft De Quack gehören.
* Chalet oder Bungalow: ein Gebäude auf einem Erbpachtgrundstück, welches zum Campingplatz de Quack gehört und unter diesem Namen bekannt ist;
* Parkleiter: der vom Campingplatz De Quack angestellte Mitarbeiter, welcher mit der täglichen Leitung und der Überwachung des Campingplatzes De Quack betraut ist, oder dessen Vertreter;
* Gast: jede Person, die sich auf dem Campingplatz De Quack aufhält;
* Erbpächter: diejenige Person, die einen Erbpachtvertrag mit dem Campingplatz De Quack geschlossen hat;
* Mieter: diejenige Person, die einen Mietvertrag mit dem Campingplatz De Quack geschlossen hat;
* Campingplatz: die Betreibergesellschaft De Quack B.V., mit Sitz am Duinweg 14, 3221 LC Hellevoetsluis, Niederlande.

Nutzungs- und Parkordnung
* Der Campingplatz De Quack ist vom 1. April bis zum 31. Oktober geöffnet. Außerhalb dieses Zeitraums ist der Aufenthalt auf dem Campingplatz De Quack nur mit Zustimmung des Parkleiters gestattet. Bei Aufenthalten außerhalb des genannten Zeitraums kann kein Anspruch auf die Nutzung der Anlagen des Campingplatzes erhoben werden.
* Zu Beginn des Aufenthalts sind der Parkverwaltung die Namen, Anschrift(en) und Geburtsdaten sämtlicher Personen, die sich auf dem Campingplatz De Quack aufhalten, mitzuteilen.
* Im Zusammenhang mit den dadurch entstehenden Kosten hat der Erbpächter oder Mieter einen mehrtägigen Aufenthalt von Besuchern vorab dem Parkleiter zu melden. Der Erbpächter oder Mieter trägt die Verantwortung für den Besuch.
* Sämtliche elektrischen Geräte, Gebrauchsgegenstände und Anlagen sowie sämtliche Gasanlagen haben den von den zuständigen Prüfinstanzen dafür vorgegebenen Normen zu entsprechen.
* Die Lagerung von mehr als fünf Litern Mineralöl ist nicht gestattet. Des Weiteren ist die Lagerung von mehr als einem Druckbehälter (Gasflasche) mit einem Gewicht von zwölf Kilogramm nicht gestattet. Es dürfen keine Druckbehälter mit Flüssiggas befüllt werden.
* Sämtliche Kosten infolge von Störungen an elektrischen Anlagen, Gasleitungen, Wasserleitungen, der Kanalisation und/oder sonstigen zur Parzelle gehörenden Anlagen gehen zu Lasten des Erbpächters oder Mieters.
* Es dürfen keine Behinderungen, gleich welcher Form, verursacht werden. Von 23.00 Uhr bis 08.00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten.
* Des Weiteren wird von den Gästen erwartet, dass sie sich außerhalb des Campingplatzes De Quack so verhalten, dass der Ruf des Campingplatzes nicht beeinträchtigt wird.
* In allen Bereichen des Campingplatzes De Quack gilt für Kraftfahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von fünfzehn Kilometern pro Stunde. Fortbewegungen per Kleinkraftrad oder Mofa sind nur mit ausgeschaltetem Motor zulässig.
* Ein Schlüssel für den Schlagbaum ist gegen Zahlung der Parkgebühr und einer Kaution erhältlich. Besucher haben ihre Fahrzeuge auf dem Gelände des Campingplatzes abzustellen und dafür eine kostenpflichtige Parkmünze zu erwerben. Das Parken ist ausschließlich in den dafür angewiesenen Bereichen gestattet. Für Eigentümer eines Chalets im Duinpark De Quack und Eigentümer eines Mobilheims gilt, dass höchstens ein Fahrzeug je Parzelle geparkt werden darf. Das Parken außerhalb des mit dem Schlagbaum abgetrennten Bereichs ist verboten. Es ist darauf zu achten, dass die Zufahrtswege für Hilfsdienste (Ärzte, Rettungsdienst, Feuerwehr und Polizei) frei bleiben.
* Hunde sind in dem mit entsprechenden Schildern gekennzeichneten Teil des Campingplatzes nicht gestattet. In Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden (beispielsweise bei Blindenhunden). In dem als „Duinpark De Quack" bekannten Teil des Geländes sowie auf dem sogenannten B-Feld sind Hunde erlaubt, wenn sie angeleint sind. Katzen sind erlaubt, sofern sie angeleint sind.
* An den zum Campingplatz De Quack gehörenden Grünanlagen dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Nach Rücksprache mit dem Parkleiter können Schnittarbeiten auf der eigenen Parzelle durchgeführt werden. Ferner ist es nicht gestattet, im Zeitraum vom 15. Juni bis zum 31. August Schnittarbeiten durchzuführen, wenn der dabei anfallende Schnittabfall von den Stiftungsmitarbeitern bearbeitet werden muss. Grabungsarbeiten sind unter anderem aus Sicherheitsgründen nur mit vorheriger Zustimmung des Parkleiters gestattet (aufgrund der Gefahr einer Beschädigung von Leitungen und Kabeln).
* Abfälle sind korrekt zu entsorgen. Für die Entsorgung von Haushaltsabfällen stehen auf dem Gelände Container bereit. Es ist nicht gestattet, Abfälle neben den ausgewiesenen Stellen (Containern) abzuladen. Gefährliche Abfälle, Sperrmüll (Weiß- und Braunware) sowie Schnittabfälle, die auf dem Campingplatz angefallen sind, können einmal pro Woche zu einem vorab bekannt gegebenen Zeitpunkt abgegeben werden.
* Die Entsorgung von Arzneimitteln, Batterien, Farbresten, Verdünnungsmitteln, Säuren usw. hat über den Sammeldienst des jeweiligen Wohnortes zu erfolgen. Die genannten Abfälle sind daher nach dem Aufenthalt oder bei einer Unterbrechung des Aufenthalts mitzunehmen. Es ist nicht gestattet, Abfälle irgendeiner Art von außerhalb auf den Campingplatz zu verbringen (sogenannter Abfalltourismus). Alle Gäste haben sich an die einschlägigen rechtlichen Regelungen zum Umweltschutz zu halten.
* Der Aufenthalt auf dem Campingplatz De Quack erfolgt auf eigene Gefahr.
* Ballspiele sind nur auf den dafür ausgewiesenen und entsprechend eingerichteten Anlagen des Campingplatzes De Quack gestattet.
* Das Ab- oder Unterstellen von Anhängern, Wohnwagen, Bootsanhängern u. Ä. ist nur mit vorheriger Zustimmung des Parkleiters gestattet.
* Offenes Feuer ist auf dem Gelände des Campingplatzes De Quack sowie in der unmittelbaren Umgebung nicht gestattet. Das Grillen ist nur gestattet, wenn neben dem Grill mindestens ein geeignetes Löschmittel (z. B. ein Eimer mit Wasser oder Sand) bereit gehalten wird. Für die Eigentümer des Duinpark De Quack sowie die Eigentümer der Mobilheime auf dem B-Feld gilt außerdem, dass ein zugelassenes Löschmittel mit einem Inhalt von mindestens zwei Kilogramm im Chalet oder im Mobilheim vorhanden sein muss.
* Anstößige oder diskriminierende Äußerungen in Wort oder Schrift bzw. deren Verbreitung sind auf dem Campingplatz De Quack nicht gestattet.
* Das Verteilen, Anbringen oder anderweitige Verbreiten von Reklame jedweder Art ist nicht gestattet. In Ausnahmefällen kann der Parkleiter nach seinem Ermessen hierfür vorab eine schriftliche Genehmigung erteilen.
* Es ist nicht gestattet, Waren zum Kauf anzubieten und/oder kostenpflichtige Dienstleistungen im weitesten Sinne des Wortes anzubieten. Die Ausübung eines eigenen Betriebs oder eines Handwerks ist auf dem Campingplatz De Quack nur bei Vorliegen einer Genehmigung aufgrund einer vorab getroffenen Vereinbarung gestattet.
*Der Campingplatz De Quack haftet nicht für Schäden an Eigentumswerten infolge von Wettereinflüssen, Brand, Diebstahl, Zusammenstößen, Vandalismus oder anderen Einflüsse von außen oder für eventuelle sich daraus ergebende Folgen im weitesten Sinne des Wortes.
* Der Campingplatz De Quack haftet nicht für die Nichtnutzbarkeit von Einrichtungen und/oder Anlagen.
* Einrichtungen und Anlagen auf dem Parkgelände sind mit Sorgfalt und dem Verwendungszweck entsprechend zu nutzen. Andere Gäste sind erforderlichenfalls auf unverantwortliches Verhalten hinzuweisen bzw. der Parkleiter ist davon in Kenntnis zu setzen.
* Für die Kosten des Wasser-, Strom- und Gasverbrauchs wird am Ende der Saison eine Rechnung erstellt.
* Für die Eigentümer/Erbpächter der Mobilheime gilt, dass vierteljährlich eine Vorauszahlung für die Kosten des Wasser-, Strom- und Gasverbrauchs geleistet werden muss (im vierten Quartal wird auf der Grundlage der Zählerstände und der bereits geleisteten Zahlungen für das laufende Jahr eine Endabrechnung versandt). Bei den sonstigen (gemieteten) Jahresplätzen gilt, dass ein Teil der Platzmiete als Vorauszahlung für die Energiekosten betrachtet wird.
* Für das Anbringen oder Verändern einer Ferienwohnung, der Parzelle oder von Gebäuden, etwa in Form von Vordächern, Aufbewahrungstruhen, Abstellschuppen, Vorzelten, Hecken oder Pergolen, ist vorab die schriftliche Genehmigung des Verwalters einzuholen. Ein Standard-Antragsformular ist beim Empfang erhältlich. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Baugenehmigung gemäß der Bauordnung der Gemeinde Hellevoetsluis zu beantragen. Die einschlägigen Vorschriften, in denen die Möglichkeiten für jeden Bereich des Geländes angegeben sind, liegen am Empfang aus. Wird die Genehmigung erteilt, möglicherweise mit Änderungen, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung.
* Der Parkleiter ist befugt, im Namen des Campingplatzes De Quack die Einhaltung der vorstehenden Nutzungs- und Parkordnung zu überwachen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Verwalter im äußersten Fall der betreffenden Person den unmittelbaren Zugang zum Campingplatz De Quack verweigern. Einsprüche gegen Maßnahmen des Verwalters im Zusammenhang mit der Durchsetzung der vorstehenden Vorschriften können schriftlich bei der Geschäftsführung der Betreibergesellschaft De Quack B.V., z. H. Herrn A. Martinus, Postbus 1012, 3220 BA Hellevoetsluis, Niederlande, eingereicht werden.
* In Ermangelung einer Regelung durch die Nutzungs- und Parkordnung entscheidet der Parkleiter des Campingplatzes De Quack.